Hilfen zur Erziehung
Aktuelle Kommentierung
Die Hilfen zur Erziehung sind im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in den §§ 13.3 und 19 - 42 geregelt und umfassen unter anderem Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer, sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimerziehung/betreute Wohnform und intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung. Im Regelfall werden diese Hilfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. In Ausnahmefällen können sie auch darüber hinaus bis zum vollendeten 27. Lebensjahr gewährt werden. Betrachtet werden die im Berichtsjahr 2021 laufenden, kostenpflichtigen Fälle der Hilfen zur Erziehung gem. SGB VIII §§ 13.3, 18.3, 19, 27-35, 35a, 42 einschließlich der Hilfen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA)